Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma best stones consulting GmbH & Co. KG, Erich-Kästner-Weg 14, 74177 Bad Friedrichshall
Stand: 01.06.2022
§ 1: Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung fremder Geschäftsbedingungen
(1) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens mit Ausnahme unserer Abfallentsorgungsleistungen, für die gesonderte Bedingungen gelten, erfolgen auf der Grundlage dieser Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten sowohl gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, als auch gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (nachfolgend zusammen „Unternehmer“ genannt). „Verbraucher“ im Sinne des § 13 BGB ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. „Unternehmer“ im Sinne des
§ 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personen-gesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Soweit der Kunde Unternehmer ist, gelten diese AGB auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
(4) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichen-den Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
§ 2: Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot
(1) Unsere Angebote werden kostenlos erstellt und sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.
(2) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(3) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Form, Farbe, Struktur, Menge, Gewicht, Stückzahl und Abmessung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(4) Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewicht- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung, ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
§ 3: Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tage des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise und Frachttarife einschließlich Mischgutzuschlägen, Wartezeiten und Mindestauslastung.
(2) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Werk und sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs und sonstiger Nebenkosten.
(3) Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlungsfällig.
(4) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen – auch soweit diese aus anderen Vertragsbeziehungen stammen – weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
(5) Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern oder für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener Sicherheit zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstands befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Kunden zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Kunden bekannt werden.
(6) Wir sind berechtigt Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
(7) Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als drei Monate liegen.
(8) Ist der Kunde Unternehmer, sind wir unbeschadet des vorstehenden Abs. (7) jederzeit zur Berichtigung der Preise und/oder Frachttarife berechtigt, sofern sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und demjenigen der Lieferung unsere Selbstkosten für Rohmaterial- und Betriebsstoffe, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Fracht und Zölle erhöhen.
(9) Sofern wir Rahmen- und Abrufaufträge eingehen, behalten wir uns das Recht vor, bei erheblichen Materialpreisschwankungen innerhalb der Laufzeit von bestätigten Rahmen- und Abrufaufträgen für noch nicht getätigte Bestellungen die Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, wenn unsere Kosten durch Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder Steigerung der Energiekosten insgesamt um mehr als 5 Prozentpunkte steigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozentpunkte, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
(10) Der Kunde gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z. B. eine Mahnung, eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmbare Zahlungsfrist). Ab Verzugseintritt ist unsere Forderung mit 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Kunde Unternehmer, wird unsere Forderung ab Verzugseintritt mit 10 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
(11) Eine Aufrechnung ist für den Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertrag beruht.
(12) Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4: Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen
(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Kunden beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Kunden als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Kunden liegen, nicht geliefert werden kann.
(2) Fälle von Höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht abschließend, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung, Feuer, Epidemien, Seuchen, Beschlagnahme, Cyberangriff, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, und sonstige, von außen kommende, unvorhersehbare, unbeherrschbare, außergewöhnliche Ereignisse, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden können, und uns oder unsere Zulieferer betreffen, unsere Liefer- und/oder Leistungspflichten unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Liefer- und/oder Leistungspflichten um die Dauer des Vorliegens der Fälle oder Ereignisse mit angemessener Wiederanlaufzeit, sofern wir unserer Liefer- und/oder Leistungspflichten trotz zumutbarer Maßnahmen nicht nachkommen können.
(3) Die Verlängerung der Liefer- und/oder Leistungspflichten gemäß vorstehend Abs. (2) gilt auch, wenn diese Fälle oder Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
(4) Falls die Liefer- und/oder Leistungspflichten aufgrund solcher Fälle oder Ereignisse gemäß vorstehend Abs. (2) auf einen angemessenen Zeitraum verlängert werden, sind beide Parteien nach Ablauf dieser verlängerten Liefer- und/oder Leistungspflichten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
(5) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadensersatzansprüche statt der Leistung wegen Nichterfüllung oder Verzug – sind ausgeschlossen, soweit nachstehend in § 9 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Kunden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Teillieferungen begründen keinen Mangel am Kaufgegenstand und keine sonstigen Ersatzansprüche.
(7) Wir sind berechtigt in Fällen, in denen die bestellte Ware nicht nach Stückzahl, sondern nach Gewicht oder Volumen bemessen wird, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern. Mindermengen führen zur quotalen Herabsetzung unserer Vergütung, Mehrmengen zu ihrer quotalen Erhöhung.
§ 5: Gefahrgutübergang, Abnahme, Lieferung
(1) Ist der Kunde Unternehmer, so erfolgen unsere Lieferungen Ex Works (Incoterms 2020).
(2) Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Sollte bei einem Kunden die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
(3) Ist mit dem Kunden ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Versand des Liefergegenstands bzw. der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. § 5 Abs. (2) Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Kunde hat die Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen, sofern diese nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist.
(5) Verweigert der Kunde die Abnahme der bestellten Waren, so können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von bis zu acht Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist.
(6) Verlangen wir Schadensersatz gemäß § 5 Abs. (5), so wird dieser pauschal auf 15 % des vereinbarten Kaufpreises festgesetzt. Es ist uns freigestellt nachzuweisen, dass der entstandene Schaden höher ist. Es ist dem Kunden freigestellt nachzuweisen, dass der entstandene Schaden niedriger ist.
(7) Bei Lieferungen an die Baustelle hat der Kunde für das Anlieferfahrzeug befahrbare Anfahrwege zur Verfügung zu stellen. Andernfalls gehen etwaige hieraus entstehende Schäden und Abladeverzögerungen zu Lasten des Kunden.
§ 6: Erweiterter Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer im Eigentum des Verkäufers, einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrages den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand nach außen hin sichtbar mit “im Eigentum der Fa. best stones consulting GmbH & Co. KG, 74177 Bad Friedrichshall” zu kennzeichnen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung des unter Vorbehalt gelieferten Genstandes nimmt der Kunde für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist vorbehaltlich nachstehend Abs. (8) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit unsere vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben. Die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück ist, vorbehaltlich nachstehend Abs. (8), zulässig, soweit die Forderungsabtretung gem. nachstehend Abs. (6) sichergestellt ist.
(5) Der Kunde darf die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. (4) hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vorbehaltlich nachstehend Abs. (8) veräußern oder einbauen, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem. nachstehendem Abs. (6)) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
(6) Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz, insbesondere dem Einbau der Vorbehaltsware in ein Bauwerk oder deren Verbindung mit einem Grundstück entstandenen oder noch entstehenden Forderungen gegen einen Dritten an uns ab; diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer dieser Vorbehaltsware sind, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.
(7) Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde dem Dritten die Abtretung anzuzeigen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen. Der Kunde ist verpflichtet, uns Name bzw. Firma des Dritten und dessen Anschrift bei Widerruf der Einziehungsermächtigung bekannt zu geben.
(8) Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in diesen Fällen und in den Fällen des Absatzes (7) berechtigt, vom Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zurückzutreten mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Dritten der abgetretenen Forderung bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritten aufzudecken
(9) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(10) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten, auch gegenüber Dritten, gehören, sind vom Kunden zu tragen.
§ 7: Gewährleistung
(1) Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt, haften wir für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend gelten, sofern hier nicht anders geregelt, die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
(3) Bestimmte Eigenschaften gelten von uns nur dann als zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet haben.
(4) Ist der Kunde Unternehmer, sind uns Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen erkennbarer Mängel unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, schriftlich anzuzeigen. Seitens Verbrauchern hat dies binnen 30 Kalendertagen nach Ablieferung zu erfolgen. In jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind unverzüglich, seitens Unternehmer spätestens 14 Tage nach deren Entdeckung durch den Kunden, schriftlich zu rügen. Seitens Verbrauchern hat die schriftliche Mängelrüge binnen 30 Kalendertagen nach deren Entdeckung zu erfolgen. Für Unternehmer gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB.
(5) Unsere Gewährleistung für Sachmängel und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Ist der Kunde Unternehmer, sind wir im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir unserer Nacherfüllungsverpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, ein Rücktritt vom gesamten Vertrag nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zum nachfolgenden § 9. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen auf unsere Kosten an uns zurückzusenden.
(6) Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren Mängelansprüche in 5 Jahren seit Ablieferung des Liefergegenstandes. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. (6) ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
(7) Ist der Kunde Unternehmer, hat er uns auf seine Gefahr den mangelhaften Liefergegenstand zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde, und maximal bis zur Höhe des Wertes des Liefergegenstandes in mangelfreiem Zustand. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.
(8) Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(9) Ist der Kunde Unternehmer, so bestehen Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB oder gemäß §§ 445 a, 445 b BGB nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Kunden berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.
(10) Eine Weiterverarbeitung oder der Einbau der Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, sofern der Mangel erkennbar war.
(11) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
(12) Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
(13) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von vereinbarter oder üblicher Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z.B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Struktur, Form, Maßen, Gewicht und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.
(14) Natursteine können in Farbe, Struktur, Form, Abmessung, Gewicht, Beschaffenheit und Verarbeitung variieren. Abweichungen sind auch innerhalb eines Blocks oder einer Charge möglich. Einschlüsse wie Flecken, Poren, Stiche und Adern sind für Natursteine typisch und stellen keinen Sachmangel dar. Absolute Frostbeständigkeit kann nicht garantiert werden. Sachgemäße Kittung oder Spachtelung, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch untergelegte, solide Platten (Verdoppelung) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Gesteinsarten ist u.U. nicht unvermeidlich, sondern ggfs. wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.
(15) Muster oder in Ausstellungsflächen gezeigte Flächen können nur den Typ, nicht aber alle Varianten der in der Realität auftretenden Möglichkeiten wiedergeben. Es muss mit Abweichungen zwischen Mustern bzw. in Ausstellungsflächen gezeigten Flächen und der gelieferten Ware gerechnet werden, da Muster nicht aus aktuellen Lieferungen und Chargen entnommen bzw. Ausstellungsflächen nicht aus den aktuellen Lieferchargen ausgeführt sind. Insofern dienen Muster und Ausstellungsflächen nicht als Referenz, sondern als unverbindliches Beispiel von allgemeinen Charakteristika der jeweiligen Natursteinsorte.
(16) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den von dem Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
(17) Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf die Lieferung neu hergestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Produkte oder Produkte, die explizit als 2. Wahl gekennzeichnet ist, wie besehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
§ 8: Rücktritt bei Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
(1) Der Kunde kann – abgesehen von den sonstigen in diesen AGB geregelten Fällen – vom Vertrag auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrags vor Gefahrübergang gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Kunde, sofern er Interesse an einer Teilleistung unsererseits hat, berechtigt, vom nicht erfüllbaren Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist für den Kunden generell nur zulässig, wenn die Verletzung unserer Vertragspflichten erheblich ist.
(2) Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.
§ 9: Haftung
(1) Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,
- a) soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
- b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
- d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
- e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
(2) Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (unter Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(4) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
§ 10: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist 74177 Bad Friedrichshall.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist 74072 Heilbronn. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
(3) Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist – vorbehaltlich zwingender Verbraucherschutzvorschriften – ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
(4) Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
§ 11: Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Passage bzw. Klausel tritt dann die rechtlich zulässige Regelung, die der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.